§ 1 Name, Sitz und RechtsformDer Verein führt den Namen „Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland“ (PGD) und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen werden und hat seien Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zwecke des Vereins1. Die Palästinensische Gemeinschaft fördert auf demokratischer Grundlage in freier, parteipolitisch- unabhängiger, weltanschaulich offener Tätigkeit, die deutsch -palästinensische Beziehung.
2. Der Verein fördert den Gedanken der aktiven Solidarität mit dem palästinensischen Volk und spricht sich für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes des palästinensischen Volkes einschließlich der Gründung eines eigenen unabhängigen Staates auf dem Gebiet Palästinas aus.
3. Der Verein leistet einen Beitrag zum gegenseitigen Kennenlernen und Verstehen des deutschen und des palästinensischen Volkes und widmet sich der Entwicklung aktiver freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem palästinensischen und deutschen Volk durch Dialog mit Mitbürgerinnen und Mitbürger, Organisationen und Institutionen.
4. Der Verein verbreitet Informationen über Geschichte, Kultur und Leben des palästinensischen Volkes, in dem es Veröffentlichungen und Veranstaltungen in diesen Bereichen ermutigt.
5. Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Vereinigungen und Initiativen, die Frieden und Gerechtigkeit fördern.
6. Der Verein unterstützt jede Bemühung, die dazu führt, das palästinensische Volk, Hilfen in humanitären, sozialen, gesundheitlichen, rechtlichen und Bildungsbereich anbietet.
7. Vielfältige kulturelle- und soziale Aktivitäten, wie Vorträge, Seminare, musikalische- und sportliche Veranstaltungen werden von dem Verein organisiert.
§ 3 Die Finanzierung1. Der Verein finanziert sich durch Spenden, Zuwendungen und Beiträge.
2. Die Mitgliedsversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge orientiert sich an das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die verfügbaren Mittel des Vereins werden ausschließlich für Zwecke verwendet, die der Satzung entsprechen. Es ist den Mitgliedern des Vereins nicht gestattet, Vereinsfinanzen für das eigene Interesse zu nutzen. Es dürfen ausschließlich Ausgaben passieren, die dem Verein zugute kommen.
§ 4 Mitgliedschaft1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die palästinensischer Abstammung ist und Bereitschaft zeigt, sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede Person unabhängig von seiner Abstammung sein, der die Ziele des Vereins unterstützt und fördert.
3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Zuvor wird ein Exemplar der Vereinssatzung ausgehändigt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbetrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
4. Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nach sechs Monaten von ihrem Eintritt in den Verein.
5. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrechte und können nicht für den Vorstand gewählt werden.
6. Der Vorstand kann auf Vorschlag Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht. Sie sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
7. Die Mitgliedschaft endet durch a. freiwilligen Austritt oder b. durch Ausschluss durch den Verein oder c. mit dem Tod eines Mitgliedes.
8. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen bis zum nächsten Monatsende mittels schriftlicher Erklärung jederzeit möglich. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft eines des Vereinsinteresse grob verletzenden Mitgliedes bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen zu lassen. Ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung, 2. Der Vorstand.
§ 5.1. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung(MV) findet regelmäßig mindestens einmal in 2 Jahren statt. 2. Die Versammlungsleitung übernimmt der/die Vorstandsvorsitzende bzw. in Abwesenheit der Stellvertreter. 3. Zur MV wird schriftlich vom Vorstand vier Wochen vorher eingeladen. Andere Institutionen und Vereine sowie andere Personen können hierzu vom Vorstand als Beobachter eingeladen werden. 4. Der MV wird der Rechenschaftsbericht vom Vorstand vorgelegt. 5. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Andernfalls wird eine zweite Versammlung nach einem Monat einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. 6. Die MV entlastet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden den Vorstand. 7. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 5.2. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei , höchstens sieben Vereinsmitgliedern: a. dem ersten Vorsitzenden, b. dem stellvertretenden Vorsitzenden, c. und bis zu fünf Beisitzern.
2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Dabei sind beide gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 3. Der geschäftsführende Vorstand wird von MV auf 2 Jahre gewählt. 4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Der Vorstand informiert die Teilnehmer der MV über die Aktivitäten des Vereins und legt ihr seinen Rechenschaftsbericht vor. 5. Vorstandssitzungen werden regelmäßig abgehalten. 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder die Stellvertretung anwesend sind. 7. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die seiner Stellvertretung.
§ 6 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung, mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Fortfall ihres Zwecks soll das Vermögen anderen, von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden karitativen oder kulturellen Einrichtungen zufallen, welche die gleichen Ziele dieser Satzung verfolgen.
§ 7 Gerichtsstand Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
§ 8 Ermächtigung des Vorstands zur SatzungsänderungDer Vorstand wird ermächtigt, zur Behebung von Beanstandungen des Registergerichts des Vereins die Satzung durch einstimmigen Beschluss des Vorstands zu ändern.
§ 9 Tag der ErrichtungDie Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05.02.2009 in Berlin einstimmig gebilligt.
|
|